AVG: § 19 Abs 1 (Ladungen; Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen; § 19 bietet keine Rechtsgrundlage für die Ladung einer Person zur Mitwirkung bei einer nicht von dieser Behörde und nicht innerhalb ihres Amtssprengels vorzunehmenden Amtshandlung)
VwGH 21. 12. 2010, 2010/21/0401