VStG: § 9 Abs 1 (verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen Berufenen; Voraussetzung)
§ 9 Abs 2 (Bestellung verantwortlicher Beauftragter; räumlicher oder sachlicher Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, ist klar abzugrenzen)