VStG: § 9 Abs 1 (verwaltungstrafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Vertretung nach außen Berufenen)
§ 9 Abs 2 (Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten; hier: keine förmliche Bestellung eines konkreten Abteilungsvorstandes im Krankenhaus)
VStG: § 9 Abs 1 (verwaltungstrafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Vertretung nach außen Berufenen)
§ 9 Abs 2 (Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten; hier: keine förmliche Bestellung eines konkreten Abteilungsvorstandes im Krankenhaus)