GewO 1994: § 102 (Buchhaltung; Gewerbeberechtigung, Umfang)
§ 348 Abs 1 (Feststellungsverfahren der Oberbehörde über die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Vorschriften und über den aufrechten Bestand von Gewerbeberechtigungen; Frage, ob auf bestimmte Tätigkeiten Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden sind; Klärung nur von Amts wegen)