GewO 1994: § 19 erster Satz (individueller Befähigungsnachweis; Nachweis der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen; initiativer Nachweis ohne behördlicher Ermittlungspflicht)
VwGH 25. 1. 2011, 2008/04/0031
In Anbetracht der Wortfolge "wenn ... nachgewiesen werden" in § 19 erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Beh in diesem Zusammenhang keine Ermittlungspflicht trifft (VwGH 17. 9. 2010, 2008/04/0113 = ZfVB 2011/388; 15. 12. 2006, 2005/04/0149; 30. 11. 2006, 2005/04/0163). Es liegt demnach in erster Linie bei der Partei, Beweismittel für das Vorliegen der beruflichen Qualifikation vorzulegen.