VO (EG) 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der GAP: Art 29 (keine Zahlungen nach Stützungsregelungen an Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen für derartige Zahlungen künstlich geschaffen haben; Fremdvergleich)
Art 42 Abs 3 (Verwendung der nationalen Reserve zur Gewährung von Referenzbeträgen an Betriebsinhaber, die nach dem 31. 12. 2002 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, "Neueinsteiger")