Wr TierhalteG: § 13 Abs 2 Z 1 (Verwaltungsübertretung; wer Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, unzumutbar belästigt oder Sachen beschädigt werden; Erfolgsdelikt)
VwGH 20. 10. 2010, 2010/02/0136
Aus der Formulierung des § 13 Abs 2 Z 1, dritter Tatbestand, des Wiener TierhalteG ("Wer ein Tier so hält oder verwahrt, dass ... fremde Sachen nicht beschädigt werden ...") geht unmissverständlich hervor, dass die Strafbarkeit vom Eintritt eines Erfolges, nämlich der Beschädigung einer fremden Sache abhängig ist. Es handelt sich daher bei dieser Übertretung um ein Erfolgsdelikt.