FSG: § 113 Abs 1 (Fahrschulbesitzer; Betrieb der Fahrschule selbst zu leiten; Vertretung durch Fahrschulleiter nur in Fällen des Abs 2)
§ 113 Abs 2 (Fahrschulleiter für länger als sechs Wochen dauernde Abwesenheit des Besitzers; Untersagung der Führung oder Weiterführung nach Todesfall; keine Normierung einer besonderen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit)