FSG: § 23 Abs 3 idF BGBl I 2006/152 (ausländische Lenkberechtigung; dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen; Voraussetzungen; hier: bloße "Zweifel" an der Echtheit des ausländischen Führerscheines reichen nicht aus)