ZPO: § 63 Abs 1 (Verfahrenshilfe; Konkursmasse; Gleichheitsbedenken; unzulässiger Antrag an VfGH)
VfGH 10. 6. 2010, G 43/10 und G 46/10
Das OLG beantragt die Aufhebung des Nebensatzes "wenn diese eine natürliche Person ist" in § 63 Abs 1 ZPO idF BGBl I 2009/52, weil es in der unterschiedlichen Behandlung von natürlichen und juristischen Personen hinsichtlich der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe - im Wesentlichen - einen Verstoß gegen den (aus Art 7 Abs 1 B-VG abgeleiteten) Gleichheitsgrundsatz sowie das Recht auf freien und ungehinderten Zugang zu Gericht gem Art 6 Abs 1 MRK erblickt.