B-VG: Art 15 Abs 9 (Landesgesetzgeber darf in Abweichung von bundesrechtlichen Bestimmungen ua notwendige zivilrechtliche Regelungen treffen)
Art 18 Abs 2 (Legalitätsprinzip; Verordnung darf nur präzisieren, was in den wesentlichen Konturen schon im Gesetz vorgezeichnet ist; dies gilt auch für Organe der Gemeinden)