EMRK: Art 10 Abs 1 (jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung; besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen)
Art 10 Abs 2 (Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen; Voraussetzungen)