AsylGHG: § 10 (Unmittelbarkeit des Verfahrens, durchgeführte Verhandlung, Entscheidung nur von jenen Richtern des AsylGH, die an dieser Verhandlung teilgenommen haben, bei nachträglicher Änderung der Zusammensetzung des Gerichtes Erfordernis der Verhandlungswiederholung)
§ 23 (Verfahren, ua sinngemäße Anwendung des AVG)