Stmk AWG 2004: § 12 Abs 1 idF LGBl 2006/56 (mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Abfuhr geht das Eigentum am Abfall auf den jeweiligen Abfallwirtschaftsverband über)
Grazer Abfuhrordnung 2006 vom 16. 11. 2006: § 11 Abs 1 (mit dem Einbringen in ein Sammelbehältnis der öffentlichen Abfuhr geht das Eigentum am Abfall auf den Abfallwirtschaftsverband der Landeshauptstadt Graz über; Aufhebung wegen Gesetzwidrigkeit)