BStMG: § 20 Abs 2 (Benützung der mautpflichtigen Straße ohne Entrichtung der Maut)
§ 33 Abs 6 (Übergangsbestimmung, Anwendung des § 20 Abs 2 idF der Novelle nur für Taten ab Inkrafttreten; kein Ausschluss des Günstigkeitsprinzips nach § 1 Abs 2 VStG, Wirkung nur für die Verwirklichung des Tatbestands, nicht für die Rechtsfolge bei bereits gesetzten Taten)