Krankenanstalten- und KuranstaltenG idF BGBl I 2006/122: § 60 Abs 1 (sanitäre Aufsicht; Überwachung der Einhaltung der sanitären Vorschriften; sanitäre Aufsicht bezieht sich auf sanitäre Missstände bei aufrechtem Betrieb, nicht jedoch auf eine Betriebsunterbrechung)