GewO 1994: - (individueller Befähigungsnachweis; Nachweis der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen; initiativer Nachweis ohne behördlicher Ermittlungspflicht)
VwGH 17. 9. 2010, 2008/04/0113
In Anbetracht der Wortfolge "wenn ... nachgewiesen werden" in § 19 erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Beh in diesem Zusammenhang keine Ermittlungspflicht trifft. Die Beh ist nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären (VwGH 30. 11. 2006, 2005/04/0163).