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VwGH 27. 9. 2010, 2009/22/0039 (Fremdenpolizei)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2011/359ZfV 2011, 255 Heft 2 v. 5.5.2011

NAG: 21 Abs 1 (Verfahren bei Erstanträgen; Grundsatz der Auslandsantragstellung; Inlandsantragstellung als von der Berufungsbehörde geänderter Abweisungsgrund)

VwGH 27. 9. 2010, 2009/22/0039

Unbestritten bleiben die behördlichen Ausführungen, dass der Bf die Erledigung seines Antrages entgegen § 21 Abs 1 NAG im Inland abgewartet hat. Er bringt - bezugnehmend auf die in erster Instanz wegen nicht ausreichender Unterhaltsmittel auf § 11 Abs 2 Z 4 NAG gestützte Antragsabweisung - aber vor, die erstinstanzliche Beh habe ihn nie darauf hingewiesen, dass er seinen Antrag im Ausland hätte stellen müssen (offenbar gemeint: die Erledigung des Antrages im Ausland hätte abwarten müssen). Wäre dies erfolgt, hätte der Bf darauf reagieren und geeignete Maßnahmen ergreifen können. Dies sei ihm aber infolge der behördlichen Untätigkeit verwehrt gewesen. Die belBeh habe den Bf mit einer Rechtsansicht überrascht, die für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei. Dies gelte auch für die Notwendigkeit der Darlegung der Inanspruchnahme des Rechts auf Freizügigkeit durch seine Adoptivmutter.

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