BundesbehindertenG idF BGBl I 2005/82: § 40 Abs 1 (Ausstellung eines Behindertenpasses; Voraussetzungen; ua Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % und bestimmte weitere Voraussetzungen)
BundesbehindertenG idF BGBl I 2005/82: § 40 Abs 1 (Ausstellung eines Behindertenpasses; Voraussetzungen; ua Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % und bestimmte weitere Voraussetzungen)