Sbg BauPolG: § 9 Abs 1 Z 6 (Baubewilligungsverfahren, subjektive Rechte; nach jenen Vorschriften, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; kein subjektives Recht auf Vorliegen einer Bauplatzerklärung; Geltendmachung der subjektiven Rechte im Bauverfahren)
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