B-VG: Art 20 Abs 4 idF BGBl 1987/285 (Auskunftspflicht)
AuskunftspflichtG: § 1 Abs 1 (Auskunftspflicht; andere "Sache" als Begehren auf Akteneinsicht nach § 17 AVG; Instanzenzug; geringere Detailliertheit der Information, als sie bei der Akteneinsicht zu gewinnen wäre, Deutung einer Erledigung als Verweigerung einer begehrten Akteneinsicht)