AuslBG: § 2 Abs 2 lit b (Beschäftigung, Begriff, Arbeitnehmerähnlichkeit; Bauhilfsarbeiten von Vereinsmitgliedern bei der Errichtung einer Werkstatt auf dem Grundstück des Vereins)
VwGH 16. 9. 2010, 2007/09/0272
1. Nach stRsp des VwGH ist das Tatbestandselement der Beschäftigung ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl § 2 Abs 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist dort anzunehmen, wo keine unternehmerische Eigeninitiative und kein unternehmerisches Erfolgsrisiko getragen wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit im Rahmen eines "Betriebs" im gewerberechtlichen Sinne erbracht wird (VwGH 25. 2. 2004, 2001/09/0039; 21. 9. 2005, 2004/09/0107).