ApG: § 10 Abs 1 Z 2 (Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke)
§ 10 Abs 2 Z 3 idF BGBl I 2001/16 (Nichtbestehen eines Bedarfes; Anzahl der von einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken weiterhin zu versorgenden Personen, Absinken unter 5.500 infolge der Neuerrichtung)