AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, minderer Grad des Versehens, kein; Verhängung der Untersuchungshaft während der Beschwerdefrist)
AsylGH 6. 10. 2010, A5 415117-2/2010
1. Den ASt trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (VwGH 24. 1. 1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insb jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der ASt durch ein konkretes Ereignis außerstande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22. 1. 1999, 98/19/0144 = ZfVB 2000/874).