In Verwaltungsstrafsachen wird Schutz gegen die Säumigkeit der Behörden durch Befristungen der Entscheidungsbefugnis und Verjährungsvorschriften gewährleistet. Der folgende Beitrag untersucht, ob die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen den Anforderungen an den Säumnisschutz, die der EGMR aus Art 6 und 13 MRK ableitet, genügen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die maßgebliche Judikatur des VfGH.
Einleitung