BDG 1979: § 38 Abs. 2 (wichtiges dienstliches Interesse, Dienstfähigkeit auf Zielarbeitsplatz, Sachverständigen-Gutachten)
GZ 74/11-BK/10 vom 15. 11. 2010
Die BerK misst der Frage der Zulässigkeit von Versetzungen bei in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkten Bea - im Hinblick auf die aus allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln abgeleiteten Fürsorgepflicht - besondere Bedeutung bei. Ist ein entsprechender, zumindest gleichwertiger ArbPl gefunden, dann ist weiters noch zu prüfen, ob der Bea diesen aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung noch in der Lage ist, auszufüllen. Laut Gutachten des Ärztlichen Sachverständigen ist nämlich aufgrund der Schwere und Vielfalt der Erkrankungen des BW eine berufliche Weiterverwendung an der Position "MagArb" aus medizinischer Sicht nicht weiter möglich; weiters bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der bestehende Gesundheitszustand die Erlangung der Lenkerberechtigung überhaupt ermöglicht bzw dass der BW in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, die Aufgaben des ihm mit dem angef Bescheid zugewiesenen ArbPl erfüllen zu können. Angesichts dieses Umstandes hätte ihn die DBeh nicht auf diesen APl einteilen dürfen, ohne diese Fragen durch eine weitere medizinische Begutachtung einer Klärung zuzuführen. Der DBeh ist es jedenfalls verwehrt, dem BW eine Verwendung zuzuweisen, wenn die Erfüllung der damit verbundenen APl-Aufgaben zu seiner gesundheitlichen Gefährdung bzw zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führte. Zurückverweisung.