BDG 1979: § 141a (Wahrungsfunktion, Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes)
GZ 73/12-BK/10 vom 5. 10. 2010
§ 141a Abs 1 BDG schließt nicht aus, dass dem Bea, wenn kein anderer geeigneter ArbPl zur Verfügung steht, auch ein ArbPl zugewiesen werden kann, der niedriger eingestuft ist als die gem Abs 1 Z 2 vorgesehene Funktionsgruppe. In diesem Fall richtet sich die Einstufung des Bea jedoch nicht - wie es sonst der Fall ist - nach der Zuordnung seines ArbPl, sondern nach der im Abs 1 Z 2 angeführten Funktionsgruppe. Der Dienstgeber wird jedoch im Interesse einer sparsamen und ökonomischen Verwaltungsführung danach zu trachten haben, dem Bea so rasch als möglich einen ArbPl zuzuweisen, bei dem die Zuordnung des ArbPl und die Einstufung des Bea nicht auseinanderklaffen (vgl BerK 27. 6. 2001, GZ 40/7-BK/01). Abweisung.