StVO: § 94 f Abs 1 lit b Z 2 (straßenpolizeiliche Verordnung, Erlassung, Anhörungsrecht, der gesetzlichen Interessenvertretungen einer Berufsgruppe; Rechtsanwälte; Halte- und Parkverbot im Bereich des Gebäudes eines großen Versicherungsunternehmens; kein fehlendes Anhörungsverfahren mangels spezifischer Interessensbetroffenheit)