AVG: § 66 Abs 4 (Berufung; Entscheidung; Zurückweisung mangels Perteistellung; fehlende Klärung der Zurechenbarkeit)
VwGH 28. 7. 2010, 2010/02/0112
Im Beschwerdefall wurde die Berufung von einer nicht auf den Bf lautenden E-mail-Adresse abgesendet. Die Berufung ist in der "Wir-Form" gehalten, weist als Kontaktperson für allfällige Rückfragen bzw weitere Unterlagen jene Person aus, von deren E-Mail-Adresse die Berufung eingebracht wurde, und ist mit "Ing C L (Bf), C Kinobetriebe GmbH" in der im elektronischen Verkehr üblichen Form gezeichnet.