ZustG: § 2 Z 1 idF BGBl I 2004/10 (Begriffsbestimmungen; "Empfänger" von Behörde in Zustellverfügung namentlich genannte Person, in deren Verfügungsgewalt das Dokument gelangen soll; "Abfertigen an RA" nicht ausreichend)
§ 7 Abs 1 idF BGBl I 2004/10 (Heilung von Zustellmängeln; keine bei fehlerhafter Empfängerbezeichnung in Zustellverfügung)