StVO § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest; Verweigerung; behauptete Unmöglichkeit der Ablegung aus medizinischen Gründen; kein umgehender Hinweis)
VwGH 25. 6. 2010, 2010/02/0084
Die Bf bringt nicht vor, dass sie umgehend anlässlich der Aufforderung zur Untersuchung ihrer Atemluft auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung aus medizinischen Gründen (Angstzuständen mit Panikattacken, verbunden mit einer vegetativen Begleitsymptomatik wie Herzrasen und Atemnot) hingewiesen hätte. Auch wird in der Beschwerde nicht dargetan, dass der von der Bf behauptete Zustand für Dritte sofort klar erkennbar gewesen wäre (VwGH 20. 3. 2009, 2008/02/0084 = ZfVB 2009/1892).