Stmk BienenzuchtG: § 22 (zum Schutz der heimischen Bienenzucht ist ausschließlich die Verbreitung der Carnica Rasse mit allen Stämmen dieser Rasse zulässig; § 22 steht mit Art 18 B-VG nicht im Widerspruch)
§ 24 Abs 1 (Verwaltungsübertretung)
EGV: Art 28 (Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung)