GewO 1994: § 87 Abs 2 (Gewerbeberechtigung; Entziehung wegen rechtskräftiger Konkurseröffnung oder Konkursaufhebung mangels kostendeckendem Vermögens; Absehen; Gründe; Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger; keines bei offenen Rückständen ohne Zahlungsvereinbarung)
VwGH 1. 7. 2010, 2010/04/0053