Krnt JWG: § 21 Abs 2 (Bewilligung der Behörde erforderlich, wenn Personen Kinder unter 16 Jahren über einen Teil des Tages in Pflege und Erziehung nehmen wollen; Voraussetzungen)
AVG: § 37 (Ermittlungsverfahren; Parteienerklärungen und Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; ist Inhalt eines Anbringens unklar, ist Behörde verpflichtet, Antragsteller zur Präzisierung seines Begehrens aufzufordern)