NAG: § 64 Abs 3 (Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende ohne Studienerfolgsnachweis; nicht aufgrund psychischer Belastungen durch Tod oder Erkrankung eines Familienmitglieds)
VwGH 6. 7. 2010, 2010/22/0090
Gem § 64 Abs 3 NAG ist, dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.