NAG: § 19 Abs 7 (persönliche Ausfolgung von Aufenthaltstitel an Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben; kein Erfordernis der persönlichen Ausfolgung an gesetzliche Vertreter für unmündige Minderjährige)
VwGH 15. 6. 2010, 2009/22/0197
§ 19 Abs 1 NAG ordnet an, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Beh zu stellen sind. Soweit der Antragsteller nicht selbsthandlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.