FPG: § 53 Abs 1 (Ausweisung; Voraussetzungen)
§ 66 Abs 1 (wenn durch Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, ist Ausweisung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist; hier: depressive Erkrankung der Ehefrau)