RAO: § 50 Abs 1 idF BGBl I 71/1999 (Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung; Voraussetzungen; notwendige berufskundliche Feststellungen nur bei entsprechendem Gebrechen, das Berufsunfähigkeit zur Folge haben kann)
RAO: § 50 Abs 1 idF BGBl I 71/1999 (Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung; Voraussetzungen; notwendige berufskundliche Feststellungen nur bei entsprechendem Gebrechen, das Berufsunfähigkeit zur Folge haben kann)