ApG: § 10 Abs 1 Z 2 (Bedarf an einer neuen öffentlichen Apotheke)
§ 10 Abs 2 Z 1 idF BGBl I 2001/16 (Nichtbestehen eines Bedarfes, wenn sich eine ärztliche Hausapotheke im Umkreis von vier Straßenkilometern befindet und die Anzahl der von der neuen öffentlichen Apotheke zu versorgenden Personen weniger als 5.500 beträgt; Legitimation des betroffenen hausapothekenführenden Arztes zur Geltendmachung dieses Bedarfskriteriums)