GehaltskassenG 2002: § 30 (Meldeverpflichtung für Tatsachen, die für Anfall und Einstellung der Familienzulage von Bedeutung sind; Fristen für diese Meldungen sind materiell-rechtliche Fristen)
§ 36 Abs 6 (Anspruch auf Familienzulage bei verspäteter Meldung iSd § 30 erst ab nächstfolgendem Monatsersten)