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AsylGH 9. 9. 2010, D13 408090-1/2009 (Verwaltungsverfahren)

JudikaturAsylgerichtshofZfV 2011/24ZfV 2011, 50 Heft 1 v. 7.3.2011

AVG: § 66 Abs 2 AVG (Behebung des angef B und Zurückverweisung, wenn Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; unzureichende Befragung der Asylwerberin bei der Einvernahme, Unterbleiben der Ladung der ausgewiesenen Rechtsvertretung, keine Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Antragstellerin)

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