AVG: § 66 Abs 2 AVG (Behebung des angef B und Zurückverweisung, wenn Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; unzureichende Befragung der Asylwerberin bei der Einvernahme, Unterbleiben der Ladung der ausgewiesenen Rechtsvertretung, keine Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Antragstellerin)