AVG: § 69 Abs 1 Z 2 (Wiederaufnahme, Neuerungen, Beweismittel, Verschulden der Partei; nachträgliches Bekanntwerden des Aufenthaltsortes eines bereits bekannten Zeugen)
AsylGH 16. 8. 2010, D10 300290-2/2008
1. Laut stRsp des VwGH kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, dh Geschehnisse im Seinsbereich (VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434 = ZfVB 1996/1214) oder Beweismittel, dh Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (VwGH 19. 4. 1994, 90/07/0124), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die bein Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"; VwGH 18. 12. 1996, 95/20/0672 = ZfVB 1998/176; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 ua).