B-VG: Art 21 Abs 3 (Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes wird von den obersten Organen des Bundes ausgeübt; Zuständigkeit der obersten Organe der Länder für Diensthoheit gegenüber Bediensteten der Länder)
Art 14 Abs 4 lit a (Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen ist Ländersache)