VfGG: § 18 (Zurückstellen mangelhafter Eingaben zur Verbesserung, Verbesserungsfrist nicht verlängerbar)
VfGH 30. 11. 2009, B 1095/09
Die zur Mängelbehebung gesetzte Frist ist nicht verlängerbar, sodass die Säumnisfolgen auch dann eintreten, wenn innerhalb offener Frist ein Verlängerungsantrag gestellt wird (VfSlg 12.061/1989, 15.500/1999, 17.694/2005).