SPG: § 13 Abs 1 (Kanzleiordnung; automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten der Kriminalpolizei sind nicht dem inneren Dienst zuzurechnen; daher allenfalls sofortige Löschung nach Interessenabwägung; hier: Daten bei der Kriminalpolizei nach Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft)