DSG 2000: § 1 Abs 1 (Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten)
§ 1 Abs 2 (Beschränkungen nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen)
§ 1 Abs 3 (Grundrecht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten; aus Art 8 und 13 MRK können keine weiteren Ansprüche abgeleitet werden)