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VfGH 5. 12. 2009, B 995/09 (Bodenreform)

JudikaturVfGHZfV 2010/1858ZfV 2010, 1099 Heft 6 v. 5.1.2011

Tir FLG 1978 idF LGBl 1984/18: § 33 Abs 2 lit c (Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind insb Grundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes einer im Gebiet dieser Gemeinde gelegenen Mehrheit von Stammsitzliegenschaften dienen [Gemeindegut])

§ 33 Abs 3 (Teilwaldrechte; Begriff)

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