Tir FLG 1978 idF LGBl 1984/18: § 33 Abs 2 lit c (Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind insb Grundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes einer im Gebiet dieser Gemeinde gelegenen Mehrheit von Stammsitzliegenschaften dienen [Gemeindegut])
§ 33 Abs 3 (Teilwaldrechte; Begriff)