ArbeiterkammerG idF BGBl I 2007/97: § 10 Abs 2 Z 1 lit a (Zugehörigkeit; Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften, die dem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und bei einer solchen Dienststelle verwendet werden, gehören nicht der Arbeiterkammer an; hier: Wiener Linien GmbH & Co KG ist eine selbstständige Dienststelle; sie erfüllt aber ihre Aufgaben nicht mit hoheitlichen Mitteln und ist daher keine Dienststelle iSd § 10 Abs 2 Z 1 lit a)