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VfGH 26. 6. 2009, B 1672/08 (Berufliche Vertretungen und freie Berufe)

JudikaturVfGHZfV 2010/1849ZfV 2010, 1092 Heft 6 v. 5.1.2011

ArbeiterkammerG idF BGBl I 2007/97: § 10 Abs 2 Z 1 lit a (Zugehörigkeit; Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften, die dem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und bei einer solchen Dienststelle verwendet werden, gehören nicht der Arbeiterkammer an; hier: Wiener Linien GmbH & Co KG ist eine selbstständige Dienststelle; sie erfüllt aber ihre Aufgaben nicht mit hoheitlichen Mitteln und ist daher keine Dienststelle iSd § 10 Abs 2 Z 1 lit a)

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