AVG: § 66 Abs 2 (Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung, wenn Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; Ausnahmecharakter dieser Bestimmung)
§ 66 Abs 4 (Entscheidung in der Sache durch Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall)