AVG: § 33 Abs 3 (Fristenlauf, Nichteinrechnung des Postlaufes; Zulässigkeit des Beweises der Unrichtigkeit des Poststempels, schriftliche Zusicherung des Postamtes betreffend zeitliche Zuordnung zum Aufgabetag)
§ 63 Abs 5 (Berufung, Einbringung binnen zwei Wochen; Einlangen bei gemeinsamer Einlaufstelle, Unterlassung der Weiterleitung an zuständige Behörde)